§ 1 Katholikenrat
1. Der Katholikenrat ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien.
2. Der Katholikenrat des Bistums Dresden-Meißen ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen aus allen Pfarreien und katholischen Verbänden sowie von hinzugewählten Einzelpersönlichkeiten der Diözese.
3. Der Katholikenrat fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung.
§ 2 Zusammensetzung
1. Der Katholikenrat setzt sich zusammen aus
a. einer Vertreterin/einem Vertreter jeder Pfarrei, welche einem Pfarreirat angehören sollen und von diesem entsandt wird. Eine Ausnahme bilden hier die sorbischen Pfarreien. Aus dem Sorbischen pastoralen Raum wird eine Vertreterin/ein Vertreter entsandt.
b. je einer Vertreterin/einem Vertreter der katholischen Verbände, Vereinigungen und geistlichen Gemeinschaften innerhalb des Bistums, die von einem Leitungsgremium entsandt wird. Entsendungsberechtigt sind Organisationen, die in eigener Initiative und Verantwortung tätig und über-pfarrlich organisiert sind. Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger des Laienapostolats verstehen. Anhand dieser Kriterien entscheidet der Vorstand auf Antrag über die Aufnahme. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Vollversammlung angerufen werden.
c. jeder Dekanatsrat kann eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden.
d. einer Vertreterin/einem Vertreter der Betroffenen von sexualisierter Gewalt innerhalb der katholischen Kirche. Diese/r gehört zum Bistum Dresden-Meißen und wird durch den Betroffenenbeirat Region Ost entsandt. Es können zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen benannt werden.
e. weiteren katholischen Einzelpersönlichkeiten, die von den zuvor genannten Ver tretern auf deren Vorschlag hin hinzugewählt werden. Ihre Zahl soll sieben Personen nicht übersteigen.
f. der geistlichen Begleiterin/dem geistlichen Begleiter und der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer.
2. Scheidet ein Mitglied nach Punkt 1, Unterpunkte a) bis d) aus, wird von dem jeweiligen Gremium ein neues Mitglied in den Katholikenrat entsandt.
§ 3 Amtszeit
1. Die Amtszeit eines Mitgliedes beginnt mit seiner Entsendung aus der Pfarrei, durch den jeweiligen Verband oder der jeweiligen Gruppe.
2. Die Mitgliedschaft im Katholikenrat endet durch:
a. Abberufung des Mitgliedes durch den Entsendenden;
b. durch Auflösung des Entsendenden;
c. durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes.
3. Die Amtszeit der Einzelpersönlichkeiten beträgt vier Jahre ab dem Tag ihrer Wahl durch die Vollversammlung und endet mit der Neuwahl
§ 4 Aufgaben und Zuständigkeiten
1. Der Katholikenrat hat insbesondere die Aufgabe, das gesellschaftliche und kirchliche Leben im Bistum aktiv mitzugestalten und Anregungen für das Wirken der Katholiken des Bistums in Kirche, Gesellschaft und Politik zu geben.
2. Der Katholikenrat vertritt die Anliegen der katholischen Laiinnen und Laien in der Gesellschaft und gegenüber der Politik.
3. Der Katholikenrat nimmt zu Fragen in Kirche und Gesellschaft Stellung.
4. Der Katholikenrat unterstützt die Arbeit der Ortskirchenräte, der Pfarreiräte, Dekanatsräte, der katholischen Verbände und Arbeitskreise, die im Sinne des § 1 überpfarreilich tätig sind.
5. Der Katholikenrat nimmt Anregungen aus den Gemeinden, den katholischen Verbänden, Vereinigungen und geistlichen Gemeinschaften, des Bischofs sowie aus anderen Gremien der katholischen Kirche auf.
6. Der Katholikenrat fördert die ökumenische Zusammenarbeit und bemüht sich darum, gemeinsam den Glauben in der Gesellschaft zu bezeugen.
7. Der Katholikenrat kann Anregungen und Fragen über seine Delegierten in den Diözesanpastoralrat und den Diözesanvermögensverwaltungsrat einbringen.
8. Der Katholikenrat berät den Bischof.
9. Aufgabe des Katholikenrates ist es, Veranstaltungen des Bistums vorzubereiten und durchzuführen oder zu unterstützen.
10. Der Katholikenrat vertritt die katholischen Laien des Bistums auf überdiözesaner und gesellschaftlicher Ebene.
11. Der Katholikenrat strebt eine aktive Zusammenarbeit mit den Laienvertretungen anderer Diözesen an.
12. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Kontakt zwischen dem entsendenden Gremium und dem Katholikenrat zu gewährleisten und konstruktiv zu gestalten.
13. Der Katholikenrat fördert und unterstützt die Einheit des Bistums.
§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Katholikenrates sind:
• die Vollversammlung,
• der Vorstand.
Einrichtungen des Katholikenrates sind:
• die Ausschüsse,
• die Geschäftsstelle.
§ 6 Vollversammlung
1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Katholikenrates zusammen.
2. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt mit einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen im Voraus.
3. Die Vollversammlung beschließt die Tagesordnung.
4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse, die in der Tagesordnung vorgeschlagen wurden, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
5. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat eine Stimme. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und die geistliche Begleiterin/der geistliche Begleiter nehmen nur beratend teil.
6. Die Vollversammlung legt die Arbeit des Katholikenrates fest und fasst Beschlüsse. Sie nimmt Anträge entgegen, berät diese und fasst dazu Beschlüsse. Die Vollversammlung berät über aktuelle gesellschaftliche, politische und kirchliche Themen und fasst dazu Beschlüsse.
7. Die Vollversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht, den Finanzbericht und die Haushaltprüfung entgegen.
8. Die Vollversammlung wählt aus ihren Reihen die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
9. Zur Klärung bestimmter Fragen oder für die Beobachtung bestimmter Sachbereiche richtet die Vollversammlung Ausschüsse ein.
10. Die Vollversammlung wählt Vertreter für den Diözesanpastoralrat, den Diözesanvermögensverwaltungsrat und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK). Die Wiederwahl als Delegierte/Delegierter in das ZdK soll zwei Mal nicht übersteigen. Im unaufschiebbaren Einzel-/Ausnahmefall wird dieses Recht an den Vorstand delegiert.
11. Die Vollversammlung beschließt Satzungsänderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 12.
12. Die Vollversammlung beschließt die Wahl- und die Geschäftsordnung.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, sechs weiteren gewählten Mitgliedern sowie mit je beratender Stimme der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer und der geistlichen Begleiterin/dem geistlichen Begleiter.
2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder soll zwei Amtsperioden nicht überschreiten.
4. Die Wahl findet in jener Vollversammlung statt, die der Ortskirchenrats- und Pfarreiratswahl folgt.
5. Die/der Vorsitzende bedarf der Bestätigung durch den Bischof.
6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende.
7. Der Vorstand
a. führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus,
b. entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind. Im zweiten Fall informiert der Vorstand die Mitglieder umgehend und sorgt für eine Erörterung in der nächsten Sitzung der Vollversammlung,
c. entscheidet in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt,
d. schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor,
e. kann zeitweilige Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen einrichten,
f. beruft die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen,
g. erstellt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung und beantragt beim bischöflichen Ordinariat deren Genehmigung,
h. ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter noch wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind,
i. berät über an ihn gestellte Fragen, Anliegen und Anträge,
j. fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzende/des Vorsitzenden. k. bestellt im Einvernehmen mit dem Bischof die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer des Katholikenrates.
8. Die/der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt im kirchlichen und außerkirchlichen Bereich.
9. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet diese. Sie/er kann die Leitung an andere Vorstandsmitglieder delegieren.
§ 8 Ausschüsse
1. Ein Ausschuss wird zeitweilig oder ständig eingerichtet.
2. Der ständige Ausschuss beobachtet für seinen Sachbereich die Entwicklung, berät die Organe des Katholikenrates und die in der Diözese bestehenden Einrichtungen, informiert über die Entwicklung in seinem Sachbereich und erstellt Vorlagen. Weiterhin unterstützt er die Arbeit der entsprechenden Ausschüsse der Dekanats und Pfarreiräte und nimmt deren Anregungen auf.
3. Der Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Katholikenrates. Es können Berater hinzugezogen werden.
4. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Ausschusses.
5. Für zeitweilige Arbeitsgruppen des Vorstandes gelten die Abschnitte 3. und 4. analog.
§ 9 Geschäftsstelle
1. Das Bistum stellt dem Katholikenrat eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Weiterhin stellt das Bistum auf Antrag aus seinem Haushalt, ein Jahresbudget für deren Arbeit bereit.
2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt als Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung teil.
§ 10 Geistliche Begleitung
Vom Bischof wird auf Vorschlag des Vorstandes die geistliche Begleiterin/der geistliche Begleiter ernannt. Die/der bischöfliche Ernannte berät den Katholikenrat in geistlichen und theologischen Fragen und nimmt als Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes teil.
§ 11 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Es besteht die Verpflichtung, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
2. Der Vorstand ist berechtigt, beanstandete Formulierungen entsprechend redaktionell selbständig zu ändern und die Vollversammlung darüber zu informieren.
§ 12 Schlussbestimmungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung des Katholikenrates und der Zustimmung des Bischofs.
Die erste Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des damaligen Diözesanrates im Bistum Dresden-Meißen am 12.01.1991 beschlossen und durch Bischof Joachim Reinelt mit Wirkung vom 12.02.1991 in Kraft gesetzt.
Die vorliegende Satzung wurde am 16.11.2019 von der Herbstvollversammlung des Katholikenrates beschlossen und von Bischof Heinrich Timmerevers am 01.09.2020 in Kraft gesetzt.
Eine Satzungsänderung erfolgte auf der Vollversammlung am 08.10.2022. Diese wurde von Bischof Heinrich Timmerevers am 16.03.2023 in Kraft gesetzt. Alle vorhergehenden Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.