Wort-Bild-Marke des Katholikenrates im Bistum Dresden-Meißen

§ 1 Katholikenrat  
1. Der Katholikenrat ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets  über das Apostolat der Laien.
  
2. Der Katholikenrat des Bistums Dresden-Meißen ist der Zusammenschluss von  Vertretern/Vertreterinnen aus allen Pfarreien und katholischen Verbänden sowie von  hinzugewählten Einzelpersönlichkeiten der Diözese.  

3. Der Katholikenrat fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung. 

§ 2 Zusammensetzung  
1. Der Katholikenrat setzt sich zusammen aus  
a. einer Vertreterin/einem Vertreter jeder Pfarrei, welche einem Pfarreirat angehören  sollen und von diesem entsandt wird. Eine Ausnahme bilden hier die sorbischen  Pfarreien. Aus dem Sorbischen pastoralen Raum wird eine Vertreterin/ein  Vertreter entsandt.  
b. je einer Vertreterin/einem Vertreter der katholischen Verbände, Vereinigungen  und geistlichen Gemeinschaften innerhalb des Bistums, die von einem  Leitungsgremium entsandt wird. Entsendungsberechtigt sind Organisationen, die  in eigener Initiative und Verantwortung tätig und über-pfarrlich organisiert sind.  Sie müssen nach ihrer Satzung demokratisch verfasst sein und sich als Träger  des Laienapostolats verstehen. Anhand dieser Kriterien entscheidet der Vorstand  auf Antrag über die Aufnahme. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die  Vollversammlung angerufen werden.  
c. jeder Dekanatsrat kann eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden. 
d. einer Vertreterin/einem Vertreter der Betroffenen von sexualisierter Gewalt  innerhalb der katholischen Kirche. Diese/r gehört zum Bistum Dresden-Meißen  und wird durch den Betroffenenbeirat Region Ost entsandt. Es können zwei  Stellvertreter/Stellvertreterinnen benannt werden.  
e. weiteren katholischen Einzelpersönlichkeiten, die von den zuvor genannten Ver tretern auf deren Vorschlag hin hinzugewählt werden. Ihre Zahl soll sieben  Personen nicht übersteigen.  
f. der geistlichen Begleiterin/dem geistlichen Begleiter und der Geschäftsführerin/  dem Geschäftsführer.  

2. Scheidet ein Mitglied nach Punkt 1, Unterpunkte a) bis d) aus, wird von dem  jeweiligen Gremium ein neues Mitglied in den Katholikenrat entsandt.  

§ 3 Amtszeit  
1. Die Amtszeit eines Mitgliedes beginnt mit seiner Entsendung aus der Pfarrei, durch  den jeweiligen Verband oder der jeweiligen Gruppe.  

2. Die Mitgliedschaft im Katholikenrat endet durch: 
a. Abberufung des Mitgliedes durch den Entsendenden;
b. durch Auflösung des Entsendenden; 
c. durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes. 

3. Die Amtszeit der Einzelpersönlichkeiten beträgt vier Jahre ab dem Tag ihrer Wahl  durch die Vollversammlung und endet mit der Neuwahl  

§ 4 Aufgaben und Zuständigkeiten  
1. Der Katholikenrat hat insbesondere die Aufgabe, das gesellschaftliche und kirchliche  Leben im Bistum aktiv mitzugestalten und Anregungen für das Wirken der Katholiken  des Bistums in Kirche, Gesellschaft und Politik zu geben.  

2. Der Katholikenrat vertritt die Anliegen der katholischen Laiinnen und Laien in der  Gesellschaft und gegenüber der Politik.  

3. Der Katholikenrat nimmt zu Fragen in Kirche und Gesellschaft Stellung.  

4. Der Katholikenrat unterstützt die Arbeit der Ortskirchenräte, der Pfarreiräte,  Dekanatsräte, der katholischen Verbände und Arbeitskreise, die im Sinne des § 1  überpfarreilich tätig sind. 

5. Der Katholikenrat nimmt Anregungen aus den Gemeinden, den katholischen  Verbänden, Vereinigungen und geistlichen Gemeinschaften, des Bischofs sowie aus  anderen Gremien der katholischen Kirche auf.

6. Der Katholikenrat fördert die ökumenische Zusammenarbeit und bemüht sich darum,  gemeinsam den Glauben in der Gesellschaft zu bezeugen.  

7. Der Katholikenrat kann Anregungen und Fragen über seine Delegierten in den  Diözesanpastoralrat und den Diözesanvermögensverwaltungsrat einbringen.  

8. Der Katholikenrat berät den Bischof.  

9. Aufgabe des Katholikenrates ist es, Veranstaltungen des Bistums vorzubereiten und  durchzuführen oder zu unterstützen.  

10. Der Katholikenrat vertritt die katholischen Laien des Bistums auf überdiözesaner und  gesellschaftlicher Ebene.  

11. Der Katholikenrat strebt eine aktive Zusammenarbeit mit den Laienvertretungen  anderer Diözesen an.  

12. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Kontakt zwischen dem entsendenden Gremium  und dem Katholikenrat zu gewährleisten und konstruktiv zu gestalten.  

13. Der Katholikenrat fördert und unterstützt die Einheit des Bistums. 

§ 5 Organe und Einrichtungen  
Organe des Katholikenrates sind:  
• die Vollversammlung,  
• der Vorstand.  

Einrichtungen des Katholikenrates sind:  
• die Ausschüsse,  
• die Geschäftsstelle.  

§ 6 Vollversammlung  
1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Katholikenrates zusammen.  

2. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie tritt ferner  zusammen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter  Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.  
Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt mit einer vorläufigen Tagesordnung  mindestens vier Wochen im Voraus.  

3. Die Vollversammlung beschließt die Tagesordnung.  

4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist. Beschlüsse, die in der Tagesordnung vorgeschlagen wurden, werden mit  einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei einer  Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder  notwendig.  

5. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat eine Stimme. Die Geschäftsführerin/der  Geschäftsführer und die geistliche Begleiterin/der geistliche Begleiter nehmen nur  beratend teil.  

6. Die Vollversammlung legt die Arbeit des Katholikenrates fest und fasst Beschlüsse.  Sie nimmt Anträge entgegen, berät diese und fasst dazu Beschlüsse. Die  Vollversammlung berät über aktuelle gesellschaftliche, politische und kirchliche  Themen und fasst dazu Beschlüsse.  

7. Die Vollversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht, den Finanzbericht  und die Haushaltprüfung entgegen.  

8. Die Vollversammlung wählt aus ihren Reihen die Vorsitzende/den Vorsitzenden  sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes.  

9. Zur Klärung bestimmter Fragen oder für die Beobachtung bestimmter Sachbereiche  richtet die Vollversammlung Ausschüsse ein.  

10. Die Vollversammlung wählt Vertreter für den Diözesanpastoralrat, den  Diözesanvermögensverwaltungsrat und das Zentralkomitee der deutschen Katholiken  (ZdK). Die Wiederwahl als Delegierte/Delegierter in das ZdK soll zwei Mal nicht  übersteigen. Im unaufschiebbaren Einzel-/Ausnahmefall wird dieses Recht an den  Vorstand delegiert.  

11. Die Vollversammlung beschließt Satzungsänderungen unter Berücksichtigung der  Bestimmungen in § 12.  

12. Die Vollversammlung beschließt die Wahl- und die Geschäftsordnung. 

§ 7 Der Vorstand  
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, sechs weiteren  gewählten Mitgliedern sowie mit je beratender Stimme der Geschäftsführerin/dem  Geschäftsführer und der geistlichen Begleiterin/dem geistlichen Begleiter.  

2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes werden von der  Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit  endet mit der Neuwahl des Vorstandes.  

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder soll zwei Amtsperioden nicht überschreiten.  

4. Die Wahl findet in jener Vollversammlung statt, die der Ortskirchenrats- und  Pfarreiratswahl folgt.  

5. Die/der Vorsitzende bedarf der Bestätigung durch den Bischof.  

6. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende. 

7. Der Vorstand  
a. führt die Beschlüsse der Vollversammlung aus,  
b. entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder die  zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind. Im zweiten Fall  informiert der Vorstand die Mitglieder umgehend und sorgt für eine Erörterung  in der nächsten Sitzung der Vollversammlung,  
c. entscheidet in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung  überträgt,  
d. schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor,  
e. kann zeitweilige Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen einrichten,  
f. beruft die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitsgruppen,  
g. erstellt den Haushaltsplan und die Jahresabrechnung und beantragt beim  bischöflichen Ordinariat deren Genehmigung,  
h. ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder  einem Stellvertreter noch wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes  anwesend sind,  
i. berät über an ihn gestellte Fragen, Anliegen und Anträge,  
j. fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzende/des Vorsitzenden.  k. bestellt im Einvernehmen mit dem Bischof die Geschäftsführerin/den  Geschäftsführer des Katholikenrates.  

8. Die/der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt im kirchlichen und  außerkirchlichen Bereich.  

9. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes  ein und leitet diese. Sie/er kann die Leitung an andere Vorstandsmitglieder  delegieren. 

§ 8 Ausschüsse  
1. Ein Ausschuss wird zeitweilig oder ständig eingerichtet.  

2. Der ständige Ausschuss beobachtet für seinen Sachbereich die Entwicklung, berät  die Organe des Katholikenrates und die in der Diözese bestehenden Einrichtungen,  informiert über die Entwicklung in seinem Sachbereich und erstellt Vorlagen.  Weiterhin unterstützt er die Arbeit der entsprechenden Ausschüsse der Dekanats und Pfarreiräte und nimmt deren Anregungen auf.  

3. Der Ausschuss besteht aus Mitgliedern des Katholikenrates. Es können Berater  hinzugezogen werden.  

4. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den  Vorsitzenden des Ausschusses.  

5. Für zeitweilige Arbeitsgruppen des Vorstandes gelten die Abschnitte 3. und 4. analog. 

§ 9 Geschäftsstelle  
1. Das Bistum stellt dem Katholikenrat eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Weiterhin  stellt das Bistum auf Antrag aus seinem Haushalt, ein Jahresbudget für deren Arbeit  bereit.  

2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt als Mitglied mit beratender Stimme  an den Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung teil.  

§ 10 Geistliche Begleitung  
Vom Bischof wird auf Vorschlag des Vorstandes die geistliche Begleiterin/der geistliche  Begleiter ernannt. Die/der bischöfliche Ernannte berät den Katholikenrat in geistlichen und  theologischen Fragen und nimmt als Mitglied mit beratender Stimme an den Sitzungen der  Vollversammlung und des Vorstandes teil.  

§ 11 Salvatorische Klausel  
1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der  übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Es besteht die Verpflichtung, anstelle der  unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende  wirksame Regelung zu treffen.  

2. Der Vorstand ist berechtigt, beanstandete Formulierungen entsprechend redaktionell  selbständig zu ändern und die Vollversammlung darüber zu informieren.  

§ 12 Schlussbestimmungen  
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung des  Katholikenrates und der Zustimmung des Bischofs.  

Die erste Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des damaligen Diözesanrates im  Bistum Dresden-Meißen am 12.01.1991 beschlossen und durch Bischof Joachim Reinelt mit  Wirkung vom 12.02.1991 in Kraft gesetzt.  
Die vorliegende Satzung wurde am 16.11.2019 von der Herbstvollversammlung des  Katholikenrates beschlossen und von Bischof Heinrich Timmerevers am 01.09.2020 in Kraft  gesetzt.  
Eine Satzungsänderung erfolgte auf der Vollversammlung am 08.10.2022. Diese wurde von  Bischof Heinrich Timmerevers am 16.03.2023 in Kraft gesetzt. Alle vorhergehenden Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.